Mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen wurde am 14. Juli 1999 im Bundesgesetzblatt II (Nr. 227/1999) die Steuerpauschalierung im Gastgewerbe geregelt. Sie ist das Ergebnis intensiver Verhandlungen zwischen dem Bundesministerium für Finanzen und der Wirtschaftskammer mit dem erklärten Ziel, Gastwirte und Beherbergungsunternehmer durch Verwaltungsvereinfachungen in die Lage zu versetzen, ihre steuerlichen Obliegenheiten ab dem Jahr 2000 leichter erfüllen zu können.
Auf
dem Gebiet der Einkommensteuer handelt es sich um eine komplette
Gewinnpauschalierung.
Vom
pauschalierten Gewinn ist gemäß Einkommensteuergesetz das zu versteuernde
Einkommen zu berechnen. Bei der Umsatzsteuer ist eine Teilpauschalierung
der Vorsteuern für Gastronomieumsätze, ausgenommen Getränke, möglich.
Zunächst ist die Umsatzsteuer von den steuerpflichtigen Einnahmen zu ermitteln. Davon ist die Vorsteuer abzuziehen, die wie folgt zu berechnen ist: Von den Getränkeeinkäufen ist die tatsächliche Vorsteuer, von den Küchenumsätzen eine pauschale Vorsteuer von 5,5 % des Inklusivbetrages der Küchenumsätze anzusetzen.
Zwischen
der einkommenssteuerlichen und der umsatzsteuerlichen Pauschalierung gibt es
keine wechselseitige Bindung, weshalb sie entweder beide zusammen oder jeweils
einzeln in Anspruch genommen werden können.
Achtung:
Wird eine Pauschalierung in Anspruch genommen, so ist man an die
Pauschalierung gebunden und zwar bei der Vorschauerpauschalierung auf zwei
Jahre und beider Gewinnpauschalierung auf fünf Jahre.
Wichtig ist, dass auch im Falle der Pauschalierung sämtliche Einnahmen lückenlos aufgezeichnet werden müssen und zwar vereinfacht in Form einer Aufzeichnung der Tageslosung getrennt nach Steuersätzen. Außerdem sollten folgende Aufzeichnungen geführt werden: Anlageverzeichnis, Wareneingangsbuch, Lohnkonten.
Die
Pauschalierung konnte erstmals ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000
angewendet werden.
Betriebe
des Gaststättengewerbes liegen nach der Verordnung vor, wenn in
geschlossenen Räumlichkeiten Speisen und Getränke zur dortigen Konsumation
angeboten werden und die Umsätze überwiegend aus derartigen Konsumationen
erzielt werden.
Nicht
zu den Betrieben des Gaststättengewerbes gehören laut Verordnung:
Würstelstände, Maroni- und Kartoffelbratereien, Eisgeschäfte,
Konditoreien, (auch Kaffee-Konditoreien), Fleischhauer, Bäcker,
Milchgeschäfte und Molkereien, Spirituosenhandlungen und vergleichbare
Betriebe. Im gewerberechtlichen Sinn umfasst der Begriff „Gastgewerbe“
einen viel umfangrreicheren Bereich.
Es
darf weder für den Betrieb eine Buchführungspflicht bestehen
(d.h. es gibt keine
Pauschalierungsmöglichkeit für Betriebe, die im Firmenbuch eingetragen
sind) noch dürfen freiwillig
sämtliche Aufzeichnungen geführt werden, welche zu einer Bilanzerstellung
erforderlich sind, z.B. Warenbestandsaufnahmen zum 31. Dezember. Basis für
die Pauschalierung ist somit die einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
Die
Umsätze des vorangegangenen
Jahres dürfen weiters nicht mehr
als 255.000 € (netto) betragen. Je nach Aufteilung auf Umsätze mit 10
% bzw. 20 % Mehrwertsteuer wird der Umsatz bis zu etwa 300.000 € (brutto)
betragen können.
Wird
für Zwecke der Pauschalierung von einer freiwilligen Gewinnermittlung wie
sie für Vollkaufleute vorgesehen ist, auf eine
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung übergegangen, so muss ein
Übergangsgewinn bzw. -verlust ermittelt werden. Dies bedeutet, dass in der
Übergangsgewinnermittlung die Vorräte und Forderungen abgezogen und die
Verbindlichkeiten hinzugerechnet werden müssen, allerdings ohne die
Bankguthaben und –verbindlichkeiten sowie Kassabestände.
Die
Anwendung der Pauschalierung und ihre Berechnungsgrundlagen müssen aus der
Beilage zur Steuererklärung hervorgehen.
Der
(Jahres)Gewinn ist im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit einem
Fixbetrag von € 2.180,-- zuzüglich 5,5 % der Betriebseinnahmen (einschließlich
Umsatzsteuer) zu ermitteln. Sollte dieser Betrag kleiner als € 10.900,--
sein, so ist der Gewinn jedenfalls
mit € 10.900,-- anzusetzen. Von dem
so ermittelten Gewinn dürfen keinerlei
Betriebsausgaben abgezogen werden! Somit besteht keine Möglichkeit,
bezahlte Löhne, geleistete Kreditzinsen, AfA etc. zu berücksichtigen. Daher
sollte vor Inanspruchnahme der Pauschalierung eine mehrjährige Vergleichsrechnung durchgeführt werden um festzustellen, ob
voraussichtlich die regulär ermittelten oder die pauschalierten Gewinne
erheblich niedriger sein werden, wobei auch Kostenersparnisse durch
Verwaltungsvereinfachungen rechnerisch zu berücksichtigen sind. Noch aus den
Jahren vor Anwendung der Pauschalierung stammende Verluste können aber
jedenfalls noch mit pauschal ermittelten Gewinnen gegenverrechnet werden.
Wird
nur von der Gewinnpauschalierung Gebrauch gemacht, so entfallen die
Betriebsausgabenaufzeichnungen zur Gänze. Die Aufbewahrungsverpflichtung für
Belege und Aufzeichnungen bleibt 7 Jahre nach Schluss des Geschäftsjahres
bestehen. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Vorsteuerpauschalierung entfällt
die Aufzeichnungsverpflichtung nur für solche Ausgaben, für welche die
Vorsteuer pauschal ermittelt werden kann.
Achtung:
Fünfjahresfrist nach § 17 Abs. 3 EstG: „Geht
der Steuerpflichtige von der Ermittlung der Betriebsausgaben mittels eines
Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1
oder im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß Abs. 3 auf die Geltendmachung der
Betriebsausgaben nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften über, so
ist eine erneute Ermittlung der Betriebsausgaben mittels
des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 frühestens nach Ablauf von fünf
Wirtschaftsjahren zulässig.“
Beispiel für die Gewinnermittlung | Euro | |
Bruttoeinnahmen | ||
Getränkeumsätze mit 20 % MWSt | 85.030,-- | |
Getränkeumsätze mit 10 % MWSt | 870,-- | |
Eigenverbrauch mit 20 % MWSt (Getränke) | 360,-- | |
Eigenverbrauch mit 10 % MWSt (Getränke) | 290,-- | |
andere Umsätze (außer Getränkeumsätze, z.B. Speisen) 10 % | 5.090,-- | |
andere Umsätze (außer Getränkeumsätze, z.B. Anlagenverk. *) 20 % MWSt | 5.090,-- | |
Eigenverbrauch (Speisen) mit 10 % MWSt________________ | 730,-- | 47.250,-- |
Summe Einnahmen | 133.800,-- | |
Gewinnpauschalierung______________________________ | ||
Sockelbetrag | 2.180,-- | |
Plus 5,5 % der Bruttobetriebseinnahmen d.s. 5,5 % von 1.841.000,--_______________________________________ | 7.359,-- | |
tatsächlicher Gewinn | 9.539,-- | |
Achtung: steuerlicher Mindestgewinn lt. Verordnung: | 10.900,-- | |
*) noch nicht endgültig geklärt |
Die
Belege sämtlicher Wareneingänge sind jeweils getrennt nach ihrer
Bezeichnung (branchenübliche Sammelbezeichnung) in richtiger zeitlicher
Reihenfolge mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.
Der Trennung in
branchenübliche Sammelbezeichnungen ist Genüge getan, wenn drei Kategorien
unterschieden werden: Lebensmittel, Getränke und sonstige Einkäufe z.B.
für Halbfertigerzeugnisse. Es ist ausreichend, wenn die einzelnen
Warenpositionen auf den Belegen (betreffend die Wareneingänge) durch
unterschiedliche Kennzeichen oder Symbole diesen drei Kategorien zugewiesen
werden.
Die
Beträge sind nur einmal jährlich für das abgelaufene Wirtschaftsjahr
jeweils getrennt nach ihrer Bezeichnung (branchenübliche Sammelbezeichnung)
des Wareneinganges zusammenzurechnen und die zusammengerechneten Beträge in
die Aufstellung über die Betriebsausgaben (für Steuerzwecke) einzutragen.
Die
Berechnungsunterlagen zu den Summenbildungen (Rechenstreifen) müssen
aufbewahrt werden.
Die
pauschale Vorsteuer beträgt 5,5 % jener Betriebseinnahmen
(einschließlich Umsatzsteuer), die nicht
auf Getränkeumsätze entfallen.
Zusätzlich
können folgende konkreten Vorsteuerbeträge abgezogen werden:
Vorsteuerbeträge
von abnutzbarem Anlagevermögen mit Anschaffungs-/Herstellungskosten von
mehr als € 1.100,-- €
(also ausschließlich der sogenannten „geringwertigen Wirtschaftsgüter“).
Wird
die Vorsteuer auf diese Weise pauschaliert, so ist der Unternehmer insoweit von
den Aufzeichnungsverpflichtungen befreit, d.h. keine Aufzeichnung der Entgelte für
empfangene Leistungen und der darauf entfallenden Steuer
(z.B. Energiekosten, Instandhaltungsaufwand, Entsorgungskosten,
Verwaltungsmaterialkosten, Beratungskosten usw.) ebenso für Einfuhren.
Hinsichtlich gesondert geltend gemachter Vorsteuerbeträge, d.h. soweit diese
nicht pauschaliert sind, bleiben die Aufzeichnungspflichten bestehen.
Achtung:
Nimmt der Gastwirt die Vorsteuerpauschalierung in Anspruch, so ist er daran für
die Dauer von zwei Kalenderjahren gebunden.
Hinweis:
Bei Inanspruchnahme der Vorsteuerpauschalierung setzt sich die
Bemessungsgrundlage der Kammerumlage 1 zusammen aus dem pauschal ermittelten
Vorsteuerbetrag und den konkret geltend gemachten Vorsteuerbeträgen (für
Anlagevermögen über 1.100,-- €
und Getränke).
Vorsteuerpauschalierung bzw. –ermittlung |
Euro |
|
Tatsächliche Vorsteuern aus Getränkeeinkäufen | 6.180,-- | |
Tatsächliche Vorsteuern aus Investitionen | 3.270,-- | |
Pauschalierte Vorsteuer 5,5 % der Bruttobetriebseinnahmen Ohne Getränkeumsätze, d.s. 5,5 % von 650.000,--________ |
2.598,75 | |
Summe Vorsteuern | 165.750,-- | |
Umsatzsteuererklärung | ||
Entgelte aus Lieferungen und Leistungen | 113.546,-- | |
Eigenverbrauch__________________________________ | 16.894,-- | |
Gesamtbetrag der Entgelte | 130.440,-- | |
davon zu versteuern mit 20 % | 75.400,-- | 15.080,-- |
davon zu versteuern mit 10 %_______________________ | 55.040,-- | 5.504,-- |
Umsatzsteuer gesamt | 20.584,-- | |
Vorsteuer (wie oben)______________________________ | 12.048,75 | |
Zahllast | 8.535,25 |
Vorteile
der Pauschalierung:
Einfache
Gewinnermittlung
Vereinfachte
Führung des Wareneingangsbuches
Wegfall
der Vorsteueraufzeichnungen soweit diese pauschaliert werden.
Kostenersparnis
durch Verwaltungsvereinfachung
Verringerung
der Betriebsausgabenaufzeichnungen
Insbesondere
mangelnde Kalkulationsunterlagen
Aus
der Einnahmen-/Ausgabenrechnung kann mit geringfügigen Zu- und Abrechnungen der
tatsächlich erzielte Gewinn ermittelt werden. Zur Beurteilung der
Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung ist es zweckmäßig, diesbezüglich
mindestens einmal im Jahr einen Fachmann zur Beratung heranzuziehen.
Zweckmäßigkeit
der Gewinnpauschalierung
Die
Zweckmäßigkeit der Pauschalierung ist gegeben, wenn die tatsächlichen
Aufwendungen niedriger sind als jene, welche bei der der Pauschalierung zugrunde
liegenden durchschnittliche Gewinnerzielung angesetzt sind. Das ist der Fall,
wenn der Betrieb z.B. in einem eigenen Gebäude geführt wird, wenn nicht oder
gering entlohnte Familienmitglieder mit beschäftigt werden und bei Betrieben
mit besonders günstigen Getränkebezugsmöglichkeiten. Bei bevor stehenden Großreparaturen
ist vorzusehen, dass eine solche in einem Wirtschaftsjahr stattfindet, für
welche die Gewinnpauschalierung nicht beantragt ist. Wird allerdings von der
pauschalierten auf die reale Gewinnermittlung übergegangen, so ist ein neuer
Eintritt in die Pauschalierung erst nach 5 Jahren wieder möglich.
Hilfestellung durch Steuerberater,
Buchhalter, Betriebsberater, Wirtschaftskammer
Eine
wichtige Entscheidungshilfe für eine allfällige Pauschalierung sollten Ihnen auch die
Informationen der Steuerberater, gewerblichen Buchhalter oder
Betriebsberater ermöglichen. Eine
Pauschalierungsmöglichkeit sollte
nicht ohne genaue Vergleichsrechnung vorgenommen werden.
Eine
Möglichkeit für eine Überprüfung, ob für ihr Betrieb eine
Steuerpauschalierung in Frage kommt, bietet
ihnen die nachfolge Checkliste bzw.
ein Formblatt für Vergleichsrechnungen.