Steuerpauschalierung für das Gastgewerbe

Mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen wurde am 14. Juli 1999 im Bundesgesetzblatt II (Nr. 227/1999) die Steuerpauschalierung im Gastgewerbe geregelt. Sie ist das Ergebnis intensiver Verhandlungen zwischen dem Bundesministerium für Finanzen und der Wirtschaftskammer mit dem erklärten Ziel, Gastwirte und Beherbergungsunternehmer durch Verwaltungsvereinfachungen in die Lage zu versetzen, ihre steuerlichen Obliegenheiten ab dem Jahr 2000 leichter erfüllen zu können.

Auf dem Gebiet der Einkommensteuer handelt es sich um eine komplette Gewinnpauschalierung.  

Vom pauschalierten Gewinn ist gemäß Einkommensteuergesetz das zu versteuernde Einkommen zu berechnen. Bei der Umsatzsteuer ist eine Teilpauschalierung der Vorsteuern für Gastronomieumsätze, ausgenommen Getränke, möglich.  

Zunächst ist die Umsatzsteuer von den steuerpflichtigen Einnahmen zu ermitteln. Davon ist die Vorsteuer abzuziehen, die wie folgt zu berechnen ist: Von den Getränkeeinkäufen ist die tatsächliche Vorsteuer, von den Küchenumsätzen eine pauschale Vorsteuer von 5,5 % des Inklusivbetrages der Küchenumsätze anzusetzen.  

Zwischen der einkommenssteuerlichen und der umsatzsteuerlichen Pauschalierung gibt es keine wechselseitige Bindung, weshalb sie entweder beide zusammen oder jeweils einzeln in Anspruch genommen werden können. 

Achtung: Wird eine Pauschalierung in Anspruch genommen, so ist man an die Pauschalierung gebunden und zwar bei der Vorschauerpauschalierung auf zwei Jahre und beider Gewinnpauschalierung auf fünf Jahre.  

Wichtig ist, dass auch im Falle der Pauschalierung sämtliche Einnahmen lückenlos aufgezeichnet werden müssen und zwar vereinfacht in Form einer Aufzeichnung der Tageslosung getrennt nach Steuersätzen. Außerdem sollten folgende Aufzeichnungen geführt werden: Anlageverzeichnis, Wareneingangsbuch, Lohnkonten.

Voraussetzungen für die Pauschalierung
 Gewinnpauschalierung

Der (Jahres)Gewinn ist im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit einem Fixbetrag von € 2.180,-- zuzüglich 5,5 % der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) zu ermitteln. Sollte dieser Betrag kleiner als € 10.900,-- sein, so ist der Gewinn jedenfalls mit € 10.900,-- anzusetzen. Von dem so ermittelten Gewinn dürfen keinerlei Betriebsausgaben abgezogen werden! Somit besteht keine Möglichkeit, bezahlte Löhne, geleistete Kreditzinsen, AfA etc. zu berücksichtigen. Daher sollte vor Inanspruchnahme der Pauschalierung eine mehrjährige Vergleichsrechnung durchgeführt werden um festzustellen, ob voraussichtlich die regulär ermittelten oder die pauschalierten Gewinne erheblich niedriger sein werden, wobei auch Kostenersparnisse durch Verwaltungsvereinfachungen rechnerisch zu berücksichtigen sind. Noch aus den Jahren vor Anwendung der Pauschalierung stammende Verluste können aber jedenfalls noch mit pauschal ermittelten Gewinnen gegenverrechnet werden. 

Wird nur von der Gewinnpauschalierung Gebrauch gemacht, so entfallen die Betriebsausgabenaufzeichnungen zur Gänze. Die Aufbewahrungsverpflichtung für Belege und Aufzeichnungen bleibt 7 Jahre nach Schluss des Geschäftsjahres bestehen. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Vorsteuerpauschalierung entfällt die Aufzeichnungsverpflichtung nur für solche Ausgaben, für welche die Vorsteuer pauschal ermittelt werden kann.  

Achtung: Fünfjahresfrist nach § 17 Abs. 3 EstG: „Geht der Steuerpflichtige von der Ermittlung der Betriebsausgaben mittels eines Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß Abs. 3 auf die Geltendmachung der Betriebsausgaben nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften über, so ist eine erneute Ermittlung der Betriebsausgaben mittels  des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig.“

Beispiel für die Gewinnermittlung Euro
Bruttoeinnahmen
Getränkeumsätze mit 20 % MWSt 85.030,--
Getränkeumsätze mit 10 % MWSt 870,--
Eigenverbrauch mit 20 % MWSt (Getränke) 360,--
Eigenverbrauch mit 10 % MWSt (Getränke) 290,--
andere Umsätze (außer Getränkeumsätze, z.B. Speisen) 10 % 5.090,--
andere Umsätze (außer Getränkeumsätze, z.B. Anlagenverk. *) 20 % MWSt 5.090,--
Eigenverbrauch (Speisen) mit 10 % MWSt________________ 730,-- 47.250,--
Summe Einnahmen 133.800,--
Gewinnpauschalierung______________________________
Sockelbetrag 2.180,--
Plus 5,5 % der Bruttobetriebseinnahmen d.s. 5,5 % von 1.841.000,--_______________________________________ 7.359,--
tatsächlicher Gewinn 9.539,--
Achtung: steuerlicher Mindestgewinn lt. Verordnung: 10.900,--
*) noch nicht endgültig geklärt
Vereinfachte Führung des Wareneingangsbuches
Vorsteuerpauschalierung

Die pauschale Vorsteuer beträgt 5,5 % jener Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer), die nicht auf Getränkeumsätze entfallen.  

Zusätzlich können folgende konkreten Vorsteuerbeträge abgezogen werden:  

Wird die Vorsteuer auf diese Weise pauschaliert, so ist der Unternehmer insoweit von den Aufzeichnungsverpflichtungen befreit, d.h. keine Aufzeichnung der Entgelte für empfangene Leistungen und der darauf entfallenden Steuer  (z.B. Energiekosten, Instandhaltungsaufwand, Entsorgungskosten, Verwaltungsmaterialkosten, Beratungskosten usw.) ebenso für Einfuhren. Hinsichtlich gesondert geltend gemachter Vorsteuerbeträge, d.h. soweit diese nicht pauschaliert sind, bleiben die Aufzeichnungspflichten bestehen.  

Achtung: Nimmt der Gastwirt die Vorsteuerpauschalierung in Anspruch, so ist er daran für die Dauer von zwei Kalenderjahren gebunden.  

Hinweis: Bei Inanspruchnahme der Vorsteuerpauschalierung setzt sich die Bemessungsgrundlage der Kammerumlage 1 zusammen aus dem pauschal ermittelten Vorsteuerbetrag und den konkret geltend gemachten Vorsteuerbeträgen (für Anlagevermögen über  1.100,-- € und Getränke).  

Vorsteuerpauschalierung bzw. –ermittlung

Euro

Tatsächliche Vorsteuern aus Getränkeeinkäufen 6.180,--
Tatsächliche Vorsteuern aus Investitionen 3.270,--
Pauschalierte Vorsteuer 5,5 % der Bruttobetriebseinnahmen
Ohne Getränkeumsätze, d.s. 5,5 % von 650.000,--________
2.598,75
Summe Vorsteuern 165.750,--
Umsatzsteuererklärung
Entgelte aus Lieferungen und Leistungen 113.546,--
Eigenverbrauch__________________________________ 16.894,--
Gesamtbetrag der Entgelte 130.440,--
davon zu versteuern mit 20 % 75.400,-- 15.080,--
davon zu versteuern mit 10 %_______________________ 55.040,-- 5.504,--
Umsatzsteuer gesamt 20.584,--
Vorsteuer (wie oben)______________________________ 12.048,75
Zahllast 8.535,25

Vorteile der Pauschalierung:  

 

Kritische Anmerkungen 

Aus der Einnahmen-/Ausgabenrechnung kann mit geringfügigen Zu- und Abrechnungen der tatsächlich erzielte Gewinn ermittelt werden. Zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung ist es zweckmäßig, diesbezüglich mindestens einmal im Jahr einen Fachmann zur Beratung heranzuziehen.  

Zweckmäßigkeit der Gewinnpauschalierung

 Die Zweckmäßigkeit der Pauschalierung ist gegeben, wenn die tatsächlichen Aufwendungen niedriger sind als jene, welche bei der der Pauschalierung zugrunde liegenden durchschnittliche Gewinnerzielung angesetzt sind. Das ist der Fall, wenn der Betrieb z.B. in einem eigenen Gebäude geführt wird, wenn nicht oder gering entlohnte Familienmitglieder mit beschäftigt werden und bei Betrieben mit besonders günstigen Getränkebezugsmöglichkeiten. Bei bevor stehenden Großreparaturen ist vorzusehen, dass eine solche in einem Wirtschaftsjahr stattfindet, für welche die Gewinnpauschalierung nicht beantragt ist. Wird allerdings von der pauschalierten auf die reale Gewinnermittlung übergegangen, so ist ein neuer Eintritt in die Pauschalierung erst nach 5 Jahren wieder möglich.  


Hilfestellung durch Steuerberater, Buchhalter, Betriebsberater, Wirtschaftskammer
 

Eine wichtige Entscheidungshilfe  für eine allfällige Pauschalierung sollten Ihnen auch die  Informationen der Steuerberater, gewerblichen Buchhalter oder Betriebsberater ermöglichen.  Eine Pauschalierungsmöglichkeit  sollte nicht ohne genaue Vergleichsrechnung vorgenommen werden.   

Eine Möglichkeit für eine Überprüfung, ob für ihr Betrieb eine Steuerpauschalierung in Frage kommt,  bietet ihnen die nachfolge Checkliste bzw. ein Formblatt für Vergleichsrechnungen.