Die Beschäftigung von
Jugendlichen im Gastgewerbe
1. Allgemeines:
Die Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes (KJBG)
sehen besondere Schutzvorschriften vor, welche die Erbringung einer
Arbeitsleistung durch Jugendliche sowohl von der Art als auch vom zeitlichen
Umfang her unterschiedlichen Beschränkungen unterwerfen. Die
Beschäftigung von Kindern ist in Österreich nahezu lückenlos verboten; die im
KJBG vorgesehenen Ausnahmen sind in der Praxis kaum von Bedeutung. Unter
Kindern sind demnach Minderjährige bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder
bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht zu verstehen. Als
Jugendliche gelten dagegen Personen, die zwar nicht mehr unter den Kindesbegriff
fallen, aber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
2. Arbeitszeit:
2.1 Tägliche und wöchentliche Arbeitszeit:
Die maßgeblichen Bestimmungen des KJBG sehen vor, dass die tägliche
Arbeitszeit der Jugendlichen grundsätzlich acht Stunden, die Wochenarbeitszeit
dagegen 40 Stunden nicht überschreiten darf.
Durchrechnung:
Im Rahmen der Durchrechnung kann die Normalarbeitszeit für Jugendliche über 16
Jahren innerhalb von zwei Wochen maximal 80 Stunden betragen, sofern diese mit
dem Jugendlichen bzw. dem Betriebsrat vereinbart wurde. Die maximal zulässige
Normalarbeitszeit pro Tag von 9 Stunden und pro Woche von 45 Stunden darf jedoch
nicht überschritten werden.
2.2 Ausnahmen von der wöchentlichen Arbeitszeit:
Überstunden sind grundsätzlich verboten. Die
Heranziehung von Jugendlichen zu Vor- und Abschlussarbeiten ist jedoch
zulässig. Der Zeitausgleich hat tunlichst in der gleichen, spätestens jedoch
in der darauffolgenden Kalenderwoche zu erfolgen.
Im Zusammenhang mit Vor- und Abschlussarbeiten kann für Jugendliche über 16
Jahren die Wochenarbeitszeit (40 Stunden) überschritten werden, wenn einerseits
zwingende betriebliche Gründe die genannten Arbeiten notwendig machen,
andererseits ein Zeitausgleich nicht möglich ist.
Für Jugendliche über 16 Jahren ist die Möglichkeit der
Mehrarbeitsleistung für Vor- und Abschlussarbeiten (Überstunden) mit einer
halben Stunde täglich und 3 Stunden wöchentlich begrenzt. Vom Jugendlichen
erbrachte Überstunden sind nach den Bestimmungen des KJBG jedenfalls mit einem
Zuschlag im Ausmaß von 50 % zu entlohnen.
Tätigkeiten, die als Vor- und Abschlussarbeiten zu
beurteilen sind und daher Ausnahmen von der wöchentlichen Arbeitszeit
rechtfertigen, sind:
3. Ruhepausen und Ruhezeiten:
3.1 Ruhepausen:
Innerhalb einer Arbeitszeit von sechs Stunden muss Jugendlichen eine Ruhepause
von zumindest 30 Minuten gewährt werden.
3.2 Ruhezeit:
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist dem Jugendlichen eine
ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.
3.3 Nachtruhe:
Jugendliche dürfen in der Nachtzeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr grundsätzlich
nicht beschäftigt werden (Nachtarbeitsverbot).
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Im Gastgewerbe dürfen Jugendliche über 16 Jahre bis 23:00 Uhr beschäftigt werden. Jugendliche, die nach 22 Uhr regelmäßig beschäftigt werden, müssen sich allerdings vor Aufnahme der Arbeit und danach in jährlichen Abständen einer Gesundenuntersuchung unterziehen. |
3.4 Wochenfreizeit/Sonn- und Feiertagsruhe:
Jugendliche im Gastgewerbe haben Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche
Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen. Dies gilt nicht, wenn eine
Wochenfreizeit von 43 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, eingehalten
wird und in die folgende Arbeitswoche ein betrieblicher Sperrtag fällt, an dem
der Jugendliche nicht beschäftigt wird. Jeder zweite Sonntag muss jedoch
jedenfalls arbeitsfrei bleiben.
4. Berufsschule und Arbeitszeit:
Dem Jugendlichen (Lehrling) ist die zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht erforderliche Zeit freizugeben; für die Unterrichtszeit ist überdies der Lohn (Lehrlingsentschädigung) weiterzuzahlen. Andererseits ist der Jugendliche zum Besuch der Berufsschule verpflichtet.
Während der Berufsschulzeit darf der Jugendliche im
Betrieb zu keinen Arbeiten herangezogen werden.
Das Schulgeld trägt der Lehrling.
Die Prüfungsgebühr ist vom Betrieb zu bezahlen.
5. Gesundheits- und Sittlichkeitsschutz:
Jugendliche sind bei ihrer Verwendung im Betrieb vor körperlicher und sittlicher Gefährdung zu schützen. Der Arbeitgeber ist ausdrücklich angehalten, all jene Maßnahmen zur Wahrung der Sittlichkeit zu treffen, die durch Alter und Geschlecht geboten sind.
Eine Info- und Belehrpflicht besteht auch vor der erstmaligen Verwendung des Jugendlichen etwa an Maschinen oder zu Arbeiten an gefährlichen Arbeitsstellen. Diese Unterweisungen, die dem Jugendlichen das notwendige Verhalten sowie die richtige Handhabung der Schutzvorkehrungen vor Augen führen sollen, sind in angemessenen Zeiträumen zu wiederholen.
Der Arbeitgeber oder dessen Beauftragter haben im Betrieb
beschäftigte Jugendliche über die Durchführung von Jugendlichenuntersuchungen
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz rechtzeitig zu informieren und
sie über den Sinn und Zweck dieser Untersuchungen zu belehren. Die für die
Durchführung der angesprochenen Untersuchungen notwendige Zeit ist dem
Jugendlichen unter Fortzahlung des Entgeltes frei zu geben.
6. Maßregelungsverbot:
Körperliche Züchtigungen oder erhebliche wörtliche Beleidigungen sind verboten. Geldstrafen dürfen als Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt werden.
Ausnahme:
Für Bruch von Geschirr und Gläsern, der aus Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers
verursacht wird, können 50 Prozent der Selbstkosten vom Lohn des Arbeitnehmers
einbehalten werden.
7. Verzeichnis der Jugendlichen:
Nach den Bestimmungen des KJBG hat der Arbeitgeber zur Überwachung der für Jugendliche geltenden Angelegenheiten ein Verzeichnis zu führen, dem zumindest nachfolgende Angaben zu entnehmen sein müssen:
Bestimmte Formvorschriften bei der Führung des
Verzeichnisses sieht das KJBG nicht vor.
8. Aushangpflicht:
Arbeitgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben eine Ausfertigung des KJBG an einer geeigneten, für die Arbeitnehmer zugänglichen Stelle, aufzulegen.
In Betrieben, in welchen keine Betriebsvereinbarung
besteht, ist darüber hinaus vom Arbeitgeber an einer für die Arbeitnehmer
leicht zugänglichen Stelle ein Aushang anzubringen, der neben dem Beginn und
dem Ende der Normalarbeitszeit sowie der Ruhepausen auch die Dauer der
Wochenruhezeit der Jugendlichen beinhalten muss.
9. Urlaubsverbrauch:
Der Jugendliche hat Anspruch auf 25 Arbeitstage pro Jahr.
Abweichend von den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes sieht das KJBG vor, dass auf Verlangen mit Jugendlichen der Verbrauch eines Urlaubes im Ausmaß von mindestens zwölf Werktagen in der Zeit zwischen dem 15. Juni und dem 15. September zu vereinbaren ist. Dieses Gebot bindet lediglich den Arbeitgeber, nicht dagegen den Jugendlichen; diesem steht es daher rechtlich frei, seinen Urlaub auch zu einem anderen Zeitpunkt zu verlangen, er ist dabei aber jedenfalls - wie jeder andere Arbeitnehmer - grundsätzlich an das Zustandekommen einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Arbeitgeber gebunden.